Lohnklasse | Q | A | B1 | B2 | C |
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Monatslohn in CHF | 5'400 | 5'200 | 4'820 | 4'465 | 4'325 |
Stundenlohn* in CHF | 29.59 | 28.49 | 26.14 | 24.47 | 23.70 |
* nur bei berechtigten Ausnahmen, siehe Stundenlohn
Nein, ausser der Mitarbeiter ist körperlich oder geistig behindert und dadurch nicht leistungsfähig. Es braucht eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem betroffenen Arbeitnehmer. Diese Vereinbarung muss der PBK zur Genehmigung vorgelegt werden.
Bei Jugendlichen, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, bei Praktikanten, Schülern und Studenten mit einer Arbeitsdauer von gesamthaft bis 2 Monaten im Jahr gilt der Mindestlohn nur als Richtwert, dies sind Sonderfälle.
Bei Sonderfällen sind die Löhne vor Aufnahme der Tätigkeit individuell schriftlich zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung vorzulegen. Die PBK hat dazu einen Standard festgelegt, damit alle Fälle einheitlich beurteilt werden können. Achtung: Da die PBK nur ca. alle 2 Monate tagt, empfiehlt es sich, dies frühzeitig anzugehen.
Ja. Per 1. Juni 2020 werden die effektiv ausbezahlten Löhne generell um 35 Franken pro Monat (19 Rappen pro Stunde) erhöht.
Die individuelle Lohnerhöhung dürfen Arbeitgeber demjenigen Mitarbeiter geben, den sie besonders belohnen wollen. 2017 zum Beispiel beträgt die durchschnittliche Lohnerhöhung Fr. 23.00. Bei 3 Mitarbeitern sind insgesamt 69.00 Fr. pro Monat zu verteilen. Es können also einem Mitarbeiter Fr. 40.00, einem Mitarbeiter Fr. 29.00 und einem nichts gegeben werden.
Der GAV lässt die Bezahlung im Stundenlohn noch für Temporärfimen zu.
In folgenden und ähnlichen Fällen kann die PBK eine Anstellung im Stundenlohn akzeptieren:
- Angestellte von Temporärfirmen (= Personalverleih)
- Studenten, die nur während der Semesterferien zum Einsatz kommen (max. 2 Monate)
- Arbeitnehmer im Zwischenverdienst (RAV-gemeldet)
- Alle Arbeitnehmer, sofern sie nur während kurzer Zeit (< 1 Monat) tätig sind
In der Regel gilt die 5-Tage-Woche. In begründeten Fällen darf an Samstagen gearbeitet werden. Die Samstagsarbeit ist nicht bewilligungspflichtig, sie muss aber gemeldet werden, und zwar spätestens am Vortag auf die Faxnummer 032 626 36 25 oder per E-Mail auf info@pbkgeruest.ch. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier (Formular-Samstagsarbeit).
Ja, aber ab 48 Stunden gilt ein Zuschlag von 25%, und diese Stunden über 48/Woche müssen mit dem Zuschlag im nächsten Monat ausbezahlt werden. Wer nicht jeden Monat abrechnen will, muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer haben, dass er Ende Jahr abrechnen wird. Dann kann er in den ersten 3 Monaten kompensieren (Achtung: mit einem Zeitzuschlag von 12,5%) und Ende März den Rest auszahlen mit einem Zuschlag von 25%.
Der GAV und das Arbeitsgesetz verpflichten den Arbeitgeber dazu, die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit, die gewährten wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage sowie die Lage und Dauer von Pausen von einer halben Stunde und mehr festzuhalten. Die Aufbewahrungsfrist für diese Unterlagen beträgt mindestens fünf Jahre.
Das Fehlen einer Arbeitszeitkontrolle wird von der PBK als schwerer Verstoss gegen den GAV beurteilt und zieht in jedem Fall Sanktionen nach sich.
Dem kantonalen Amt ist zu melden, dass der Betrieb kein Zeiterfassungssystem im Sinne von Art. 46 ArG führt.
Ja, er darf dafür auch alle Kurse besuchen und erhält das volle Kursgeld vergütet und den entsprechenden Lohnersatz (je nach Kurs).
Wenn keine oder nur sehr geringfügige Verfehlungen festgestellt werden, ist die Kontrolle kostenlos.
Ja, für alle Gerüstbaufirmen in der Schweiz gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Wenn ein ausländischer Betrieb in der Schweiz arbeitet, muss er die Bedingungen einhalten. Zuerst muss er melden, dass er in der Schweiz gerüsten will und welche Arbeitnehmer er auf die Baustelle schickt. Ausserdem muss er unter dem Strich gleich viel zahlen, das heisst, es gibt eine sogenannte Gleichwertigkeitsberechnung und dabei werden spezielle Auslandszulagen oder der 14. Monatslohn, der im Ausland manchmal bezahlt wird, mit einbezogen.
Auf Gesuch der vertragsschliessenden Verbände können die zuständigen Behörden beim Bund und in den Kantonen Gesamtarbeitsverträge (GAV) allgemein verbindlich erklären, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) wird der Geltungsbereich eines GAV ausgedehnt auf alle Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber der betreffenden Branche. In den AVE-Beschlüssen ist jeweils aufgeführt, für welches Gebiet, welche Branche und welche Arbeitnehmer/innen die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten.
Der GAV für den schweizerischen Gerüstbau ist für alle Betriebe und Betriebsteile in der Schweiz, die im Bereich Gerüstbau tätig sind, allgemein verbindlich erklärt, und gilt für deren Arbeitnehmende und Lernende (ausgenommen sind kaufmännisches Personal und höhere leitende Angestellte).